Ebenfalls unangefochten geblieben ist weiter der Entscheid im Widerrufsverfahren. Insoweit kann (antragsgemäss) die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts festgestellt werden. Schliesslich wurde das erstinstanzliche Urteil weder in Bezug auf die Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Taschenmessers noch hinsichtlich der Herausgabe des Videoüberwachungsgeräts (samt Filmaufnahmen) und des Verbleibs der McDonald‘s-Quittung bei den Akten angefochten und ist daher auch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.