Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist. Formell werden sodann die Sanktionsfolgen vom Beschuldigten zwar umfassend angefochten. Sein reformatorischer Antrag auf Ausfällung einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 entspricht jedoch der Verurteilung durch die Vorinstanz und auch die Generalstaatsanwaltschaft stellt diesbezüglich keine Abänderungsanträge. Es kann deshalb weiter festgestellt werden, dass auch dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls unangefochten geblieben ist weiter der Entscheid im Widerrufsverfahren.