6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23./29. Oktober 2015 wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft führt nur in beschränktem Umfang Anschlussberufung. Nicht angefochten sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) und wegen Konsums von Betäubungsmitteln. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist.