Weder er noch sein amtlicher Rechtsbeistand erschienen an der Berufungsverhandlung und es wurden im Vorfeld auch keine schriftlichen Anträge eingereicht. Es sind somit – mit den sich von Gesetzes wegen aus dem Verschlechterungsverbot ergebenden Einschränkungen – seine Anträge in erster Instanz (pag. 3122 ff.) zu beachten.