14 stanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt, eventualiter die Beurteilung der Zivilklage dem Grundsatz nach, alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3550 ff.). Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Weder er noch sein amtlicher Rechtsbeistand erschienen an der Berufungsverhandlung und es wurden im Vorfeld auch keine schriftlichen Anträge eingereicht.