2. zu den anteilmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und den gesamten Verfahrenskosten oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD).» Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, beantragten an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt unter entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3606/3610 f.). Der Straf- und Zivilkläger S.________ hatte seine Anträge mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 schriftlich gestellt. Er beantragte ebenfalls die Bestätigung des erstin-