A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von B.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von C.________ ; 3. des Raufhandels, begangen am 17. September 2013 in Lätti; Und er sei deswegen sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, abzüglich 767 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;