Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3609 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2015, soweit A.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); 3. des Nichtwiderrufs des bedingten Strafvollzugs mitsamt Kostenpunkt II.