10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 11. Die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung und des Verfahrens vor Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 12. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen.»