4. A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 5. Die Zivilklagen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventuell: Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren seien: 6.1. im Strafpunkt dem Kanton Bern aufzuerlegen; 6.2. im Zivilpunkt vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung den Privatklägern aufzuerlegen. 7. A.________ sei für die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen wie folgt zu entschädigen: