131 Abs. 1 und 2 StPO). Da dies nicht geschah und auch nicht auf die Wiederholung der ohne notwendige Verteidigung erfolgten Einvernahme verzichtet wurde, war die erwähnte Einvernahme nicht gültig erfolgt (Art. 131 Abs. 3 StPO), vorliegend unverwertbar und deshalb nach Art. 141 Abs. 5 StPO zu verfahren. In Bezug auf die Protokolle der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten als beschuldigte Person wies die Kammer den Antrag hingegen ab, da eine fehlende notwendige Verteidigung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Fernwirkung entfaltet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016 E. VI.2.1).