635-643) aus den Akten zu entfernen, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 3600 f.). Einerseits hätte der Beschuldigte nicht als Auskunftsperson befragt werden dürfen, andererseits lag im Zeitpunkt der Einvernahme erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und eine solche hätte unverzüglich sichergestellt werden müssen (Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO).