Infolge Unverwertbarkeit der sich daraus ergebenen Folgebeweise seien weiter auch die Protokolle der nachfolgenden Einvernahmen als beschuldigte Person aus den Akten zu weisen. Die Kammer hiess den Antrag insoweit gut, als sie beschloss, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson vom 17. September 2013 (pag. 635-643) aus den Akten zu entfernen, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag.