Die Parteien stellten keine weiteren Beweisergänzungsanträge. An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte hingegen vorfrageweise den Antrag, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. September 2013 sei zufolge Unverwertbarkeit aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung aus den Akten zu entfernen. Infolge Unverwertbarkeit der sich daraus ergebenen Folgebeweise seien weiter auch die Protokolle der nachfolgenden Einvernahmen als beschuldigte Person aus den Akten zu weisen.