11 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeit von Beweismitteln Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ (datierend vom 5. Oktober 2016, pag. 3544 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Oktober 2016, pag. 3546 ff.) eingeholt. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisergänzungsanträge.