3. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. September 2013 in Haft. Das Regionalgericht hatte die Sicherheitshaft in seinem Urteil um 6 Monate verlängert. Mit Verfügung vom 2. November 2015 (pag. 2539 f.) hiess die erstinstanzliche Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 um vorzeitigen Strafantritt gut. Am 13. Januar 2016 konnte der Beschuldigte die Strafe vorzeitig antreten (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung ASMV, pag. 2540.1 ff.).