3461) form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese «auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung (Annahme einer Notwehrsituation) sowie die Sanktion». Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________ verzichteten ausdrücklich auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 3463). Die beiden anderen Strafund Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 3467).