A.I. des Urteils), auf den Zivilpunkt (Ziff. D. des Urteils), auf die ihn betreffenden Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (Ziff. E.1. und 4.-6. des Urteils) sowie auf gewisse Nebenpunkte (Ziff. F.5., 6., und 9. des Urteils). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. April 2016 (pag. 3461) form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese «auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung (Annahme einer Notwehrsituation) sowie die Sanktion».