2. Das beschlagnahmte Taschenmesser Marke Wenger, schwarz, mit Aufschrift „LG Animal Nutrition" wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Quittung McDonalds wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 4. Das beschlagnahmte Videoüberwachungsgerät (samt Filmaufnahmen) wird nach Rechtskraft des Urteils ________ herausgegeben 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 [und in der Höhe] von CHF 349.80 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 172'717.10 verwendet.