A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher X.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 670.47 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher X.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). F. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst sechs Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [...]