A.________ wird verpflichtet, T.________ zuhanden von Rechtsanwalt Z.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'805.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).