A.________ wird verpflichtet, S.________ zuhanden von Rechtsanwalt Y.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'134.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Y.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).