Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 45 Abs. 3, 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt: Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin T.________ auf Schadenersatz für Versorgerschaden und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 7 E.