von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen am 13. und 17. Juli 2013 in M.________, z.N. des Ehepaars B.________ (Deliktsbetrag CHF 2‘350.00). II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘348.40 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: