Vorliegend wird das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung bestätigt (pag. 442 = S. 35 der Urteilsbegründung). Da der Beschuldigte freigesprochen wird und ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden, entfällt dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 19. April 2016 bestimmt (pag. 530 ff.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwalt D.___