Der amtliche Verteidiger hat beantragt, es sei festzustellen, dass die Festsetzung des amtlichen Honorars für die Vertretung des Beschuldigten in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Das neue Urteil des Berufungsgerichts ersetzt das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). Die obere Instanz hat somit zwingend auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen.