Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO, da die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch 9 oder Einstellung des Verfahrens nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 2 StPO auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2).