11. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 3‘348.40 ist zu bestätigen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 Bst. a VKD). 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung