Die vom Beschuldigten behändigten Uhren befanden sich gemäss Beweisergebnis im Tatzeitpunkt nicht im Eigentum der Ehegatten B.________, sondern im Eigentum seiner Ehefrau. Der Beschuldigte selbst war nicht zivilrechtlicher Eigentümer. Allerdings ist er vorliegend einzig des Diebstahls zum Nachteil der Ehegatten B.________ angeklagt. Bei einem Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau wäre ein entsprechender Strafantrag notwendig gewesen (Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung