8 Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die B.________ einen Kaufpreis von CHF 6‘000.00 bezahlen wollten. Dass die A.________ mit diesem Kaufpreis einverstanden waren und somit ein Kaufvertrag, der die drei strittigen Uhren umfasst, zustande kam, stellt eine plausible Sachverhaltsvariante dar, die fehlende Einigung betreffend dem Preis eine andere. Keine Variante lässt sich beweismässig zweifelsfrei nachweisen. Trotz der glaubhaften Aussagen der Ehegatten B.