Die Ehegatten B.________ schliessen bei ihrer Aussage, es sei eine Einigung zustande gekommen, auf innere Tatsachen betreffend andere Personen. Es sind keine detaillierten Aussagen dazu vorhanden, wie die Einigung bzw. das Einverständnis des Beschuldigten in Vertretung seiner Ehefrau am 8. Juli 2013 genau kundgetan wurde. Weiter besteht durch das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages kein klarer Nachweis, welche Gegenstände vom Kauf tatsächlich erfasst gewesen sein sollen. So bestanden bei den B.________ diesbezüglich vor allem zu Beginn des Verfahrens gewisse Unsicherheiten. Gemäss Auflistung der Notarin hat C.________ 14 Bilder und 9 Uhren geerbt (pag.