Obwohl die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheinen, lässt sich nicht nachweisen, dass es sich bei der Aussage, es habe keine Einigung bezüglich des Preises gegeben, um eine Lüge handelt. Die Vorinstanz konzentrierte sich in ihrer Beweiswürdigung stark auf die Geldübergabe und schloss daraus auf die Einigung der Parteien in Sachen Kauf. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass selbst bei Annahme einer erfolgten Geldübergabe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Ehegatten A.________ seien mit dem Kaufpreis von pauschal CHF 6‘000.00 einverstanden gewesen und hätten dies auch kundgetan. Die Ehegatten B.______