Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, dass die Aussagen der Ehegatten B.________ bei der Prüfung auf Realitätskriterien und Lügensignale glaubhafter wirken als diejenigen der Ehegatten A.________. Dies reicht vorliegend jedoch noch nicht aus, um auf den Bestand eines Kaufvertrages bezüglich der drei vom Beschuldigten behändigten Uhren zu schliessen. Obwohl die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheinen, lässt sich nicht nachweisen, dass es sich bei der Aussage, es habe keine Einigung bezüglich des Preises gegeben, um eine Lüge handelt.