7 sich wegen dem Preis nicht einigen können (pag. 143, Z. 167 f. und pag. 357, Z. 18 f.). Er bestreitet sodann auch, am 8. Juli 2013 einen Kaufvertrag dabei gehabt zu haben und dass ein solcher überhaupt existierte (pag. 358, Z. 1 f. und pag. 141, Z. 109 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, sind die Aussagen von C.________ nur wenig ergiebig und wirken eher unglaubhaft (pag. 425 f. = S. 18 f. der Urteilsbegründung). Sie sagte jedoch in Überstimmung mit ihrem Ehemann aus, sie seien sich mit ihren Eltern bei den Verkaufsverhandlungen nicht einig geworden.