Bei diesen Aussagen der Ehegatten B.________ bleiben doch gewisse Zweifel, ob wirklich eindeutig klar war, welche und wie viele Uhren vom verhandelten Kauf tatsächlich erfasst gewesen sein sollen und welche nicht. Ebenfalls unklar ist, wann genau welche der vier genannten Uhren vom Beschuldigten mitgenommen wurden. Die Einigung für den Kauf der Erbgegenstände zur Pauschalsumme von CHF 6‘000.00 soll am 8. Juli 2013 zustande gekommen sein (vgl. Aussage Herr B.________ pag. 368, Z. 28). Die Ehegatten B.________ schilderten übereinstimmend und glaubhaft, dass sie sich am 8. Juli 2013 im Café der I.________ in M.________ mit dem Beschuldigten getroffen hätten.