135, Z. 61). Auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes meinte sie jedoch, es sei möglich, dass eine der Uhren C.________ gehört habe. Der «Hirtenbub mit Hund» habe sicher ihnen gehört (pag. 135, Z. 63 ff.). Am 17. Juli 2013 habe der Beschuldigte die Uhr «Frau mit Rose» und noch zwei weitere Uhren aus der Wohnung entwendet, wovon eine aber C.________ gehört habe (pag. 135, Z. 75). In der Hauptverhandlung vom 10. November 2015 kam Herr B.________ dann auf Nachfrage zum Schluss, sie hätten acht Uhren gekauft. Bei diesen Aussagen der Ehegatten B.______