= S. 29 f. der Urteilsbegründung). Insgesamt haben die B.________ tatsächlich immer von einer Kaufsumme von CHF 6‘000.00 gesprochen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dies der Preis war, den die Ehegatten B.________ für die Erbgegenstände bezahlen wollten. Ungereimtheiten bestehen in Bezug auf die Frage, über welche Gegenstände, insbesondere Uhren, im Konkreten ein Kaufvertrag zustande gekommen sein soll. In den der Tat nahen polizeilichen Einvernahmen sagten sowohl Herr als auch Frau B.________, der Beschuldigte habe zu Unrecht insgesamt vier Uhren mitgenommen (pag. 35, Z. 93 und pag. 42, Z. 108). Mit der Strafanzeige vom 20. Juli 2013 reichte Frau B.______