Schliesslich ist es der Beschuldigte, der gemäss eigenen Aussagen die Uhren behändigt hat. Allerdings verbleiben bei der Würdigung der Aussagen der Ehegatten B.________ trotz vorhandener Realitätskriterien gewisse Unklarheiten. Dies hat auch die Vorinstanz nicht verkannt. So hielt sie fest, es sei ihr nicht entgangen, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Kaufsummen bzw. Teilbeträge genannt worden seien und erst an der Hauptverhandlung gänzlich habe geklärt werden können, wie viele Uhren die B.________ tatsächlich gekauft hätten. Letztlich sei jedoch immer von einer Gesamtsumme von CHF 6‘000.00 die Rede gewesen (pag. 436 f. = S. 29 f. der Urteilsbegründung).