hinwies und diese vor dem Beschuldigten warnte (pag. 166). In der polizeilichen Einvernahme reichte Herr B.________ einen Zeitungsartikel zu einer Streitigkeit des Beschuldigten um Sozialhilfegelder zu den Akten (pag. 35). Frau B.________ wies auf eine Anzeige des Beschuldigten gegen sie aus dem Jahre 2011 hin (pag. 42) und gab einen Zeitungsartikel mit dem Titel «Billette ertrogen und weiterverkauft» zu den Akten (pag. 8 und 85). Allein daraus kann jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Ansonsten verzichteten die Ehegatten B.________ in ihren Einvernahmen nämlich darauf, den Beschuldigten unnötig in ein negatives Licht zu rücken.