_ betreffend des Erbes von G.________ (pag. 156 ff.) auf eine durch das Interesse an Erbschaftsgegenständen motivierte Kontaktaufnahme schliessen lassen. Auch ist die Enttäuschung von Frau B.________, schlussendlich doch nicht Erbin von G.________ geworden zu sein, erkennbar (pag. 159 f). Im Weiteren lässt sich nicht verneinen, dass bei den B.________ gegenüber dem beschuldigten Schwiegersohn grosser Unmut zu herrschen scheint. So ist aktenkundig, dass Herr B.________ die Sozialdienste der Gemeinde K.________ zuerst telefonisch und mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf das Erbe von G.________ hinwies und diese vor dem Beschuldigten warnte (pag.