___ befunden. Es bestünden unüberbrückbare Zweifel an der strafrechtlichen Schuld des Beschuldigten, weshalb ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen vgl. die schriftliche Berufungsbegründung auf pag. 497 ff.). Der Beschuldigte reichte sodann zusätzlich zur schriftlichen Berufungsbegründung seines Verteidigers zwei eigene Eingaben zu den Akten, in denen er anhand zusammenkopierter Ausschnitte aus den Einvernahmeprotokollen darlegt, weshalb die Aussagen der Ehegatten B.________ widersprüchlich und unglaubhaft seien (pag. 513 ff. und pag. 521 ff.). 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines