Es sei kein finanzielles Motiv vorhanden gewesen. Der Beschuldigte hätte zudem keinen Zivilprozess zur Rückgabe von Erbstücken eingeleitet, wenn er und seine Frau das Geld hierfür bereits erhalten hätten. Die Parteien hätten sich über den Verkauf der drei betreffenden Uhren nicht einigen können. Es habe keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den A.________ und den B.________ vorgelegen. Zwischen der Eigentümerin der drei Uhren, C.________, und den Ehegatten B.________ sei kein Vertrag abgeschlossen worden und die Uhren hätten sich zu den relevanten Zeitpunkten nicht im Eigentum der Ehegatten B.________ befunden.