__ keine Quittung für die Zahlungen ausgestellt hätten. Im Jahr 1995 habe Herr B.________ gar Quittungen ausgestellt, als man noch ein gutes Verhältnis gehabt habe. Dasselbe gelte für das Fehlen des Kaufvertrages, in dem die Gegenstände genau aufgeführt worden wären. Der erneute Einlass der A.________ in die Wohnung der B.________ am 17. Juli 2013 sei nicht erklärbar, hätten die A.________ die B.________ am 13. Juli 2013 bestohlen. C.________ habe nach der Barerbschaft vom 16. Juni 2013 im Juli 2013 noch reichlich Geld gehabt und es seien rückwirkende Ergänzungsleistungen in Aussicht gestanden. Es sei kein finanzielles Motiv vorhanden gewesen.