Die Gierigkeit der A.________ habe die B.________ aufgrund der Umstände sehr verärgert. Dies sei auch der Grund, weshalb sie auf dem Kaufvertrag und der Aushändigung der Barmittel beharren würden. Der Bargeldbezug der B.________ von CHF 5‘000.00 am 8. Juli 2013 sei nur ein Indiz für deren Version. Es sei aber nicht bekannt, wie die B.________ ihre Zahlungen erledigen würden und wie oft sie solche Bezüge gemacht hätten. Es gäbe zahlreiche Indizien, die für die geschilderte Version des Sachverhaltes sprechen würden: So sei es nicht nachvollziehbar, dass die B.________ trotz der Vorgeschichte mit den A.________ keine Quittung für die Zahlungen ausgestellt hätten.