Die Verteidigung vertrete die Ansicht, dass sich die Parteien über den Kaufpreis für die Gegenstände, welche die B.________ erwerben wollten, nicht haben einigen können. Anlässlich des Besuchs von 13. Juli 2013 habe der Beschuldigte denn auch demonstriert, dass auf dieser Basis kein Kauf zustande komme und habe bereits zwei Uhren mitgenommen. Die B.________ hätten dies so akzeptiert und gedacht, man würde bezüglich der restlichen Objekte später einen Konsens finden. Weil die A.________ am 17. Juli 2013 mit dem Preis von CHF 6‘000.00 immer noch nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie die gefährdeten Gegenstände mitnehmen und in Sicherheit bringen wollen. Die Gierigkeit der A.___