_ lasse auf eine berechnende und opportunistische Vorgehensweise schliessen, was im vorliegenden Verfahren nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Sie hätten sehr wohl ein Motiv für die Falschbezichtigung und versucht, den Beschuldigten zu diskreditieren und in ein schlechtes Licht zu rücken. Die B.________ hätten nicht konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, sondern das Kerngeschehen widersprüchlich geschildert. Die Aussagen der A.________ seien sodann nicht so widersprüchlich und von schlechter Qualität, dass festgestellt werden müsste, es handle sich dabei klarerweise um Lügen. Es dürfe nicht als Lügensignal gewertet werden, dass