Insgesamt und unter Miteinbezug des persönlichen Eindrucks kam die Vorinstanz zum Schluss, man habe sich am 8. Juli 2013 über den Kauf von 7 oder 8 Uhren und 12 Bildern geeinigt und einen pauschalen Preis von CHF 6‘000.00 vereinbart. Frau B.________ habe CHF 5‘000.00 von ihrem Konto abgehoben und dem Beschuldigten CHF 300.00 als Anzahlung geleistet. Am darauf folgenden Tag seien die Erbstücke in die Wohnung der B.________ gebracht worden, wo dann Herr B.________ den Restbetrag von CHF 5‘700.00 an C.________ übergeben habe. Das Eigentum an den beschriebenen Erbstücken sei somit an das Ehepaar B.________ übergegangen.