Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten je einzeln eingehend gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten hielt sie zusammenfassend für widersprüchlich, unstimmig und unglaubhaft (pag. 423 = S. 16 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, C.________, erschienen der Vorinstanz zu vage, als dass darauf abgestellt werden könnte und sie beurteilt sie als unstimmig und unglaubhaft (pag. 426 = S. 19 der Urteilsbegründung). Andererseits erschienen ihr die Aussagen von Herrn B.________ gleichbleibend, detailreich und ohne eigentliche Widersprüche (pag. 430 ff. = S. 23 ff. der Urteilsbegründung). Sie stellte dementsprechend auf seine Aussagen ab.