Während die B.________ aussagen, es sei eine Einigung zustande gekommen und es seien insgesamt CHF 6000.00 in bar und ohne Quittung bezahlt worden, wurde nach Angaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau nie etwas bezahlt, da keine Einigkeit über den Preis bestand. 3 7. Vorhandene Beweismittel Es liegen keine direkten objektiven Beweismittel vor. Der Sachverhalt ist vorliegend in erster Linie anhand von Aussagen der beteiligten Personen, nämlich der beiden Ehepaare, zu ermitteln. 8. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz