Betreffend dreier dieser Uhren wird der Beschuldigte des Diebstahls beschuldigt. Bestritten ist einzig, in wessen Eigentum sich die drei angeblich gestohlenen Uhren (Pariserpendulen «Hirtenbub mit Hund», «Frau mit Rose» und «2 Puttos mit Schild und Speer oder mit Pfeilbogen») befanden. Zur Klärung dieser Frage ist zu beurteilen, ob betreffend dieser Uhren zwischen dem Beschuldigten respektive seiner Ehefrau, die er in den Kaufverhandlungen vertrat, und den Ehegatten B.________ ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Während die B._____